Seit Jänner 2021 gibt es neue Regelungen in verschiedenen Gesetzen (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz) zu Hass im Netz.
Mit Netz ist das Internet gemeint.
Der nachfolgende Text orientiert sich zum besseren Verständnis an den Kriterien für „Leichter Lesen“.
1. Um was geht es bei den Regelungen?
Es ist wichtig, dass Personen, die Opfer von Hass im Netz werden, sich besser wehren können.
Aber auch die ganze Gesellschaft muss Verantwortung übernehmen. Das heißt, es ist wichtig, dass alle Menschen wissen, was Hass im Netz ist.
Sie müssen auch wissen, dass Hass im Netz weh tun kann und verboten sein kann.
Das Ziel ist auch, dass die großen Kommunikations-Plattformen die vom Gesetz verbotenen Inhalte schnell entfernen.
Das steht im Kommunikations-Plattformen-Gesetz. Kommunikations-Plattformen sind große Firmen, die den Austausch von Informationen zur Verfügung stellen, zum Beispiel Facebook oder Instagram.
2. Was sind die wichtigsten Punkte in den Regelungen?
Die Regelungen zu Hass im Netz gibt es in vielen verschiedenen Gesetzen.
Hier finden sind die wichtigsten:
Die Regelungen zum Cyber-Mobbing sind strenger.
Cyber-Mobbing heißt, wenn eine Person eine andere
- belästigt,
- beleidigt,
- bloßstellt oder
- ganz private Sachen veröffentlicht (zum Beispiel Krankheiten).
Es bedeutet auch, dass das mit einem technischen Gerät wie einem Handy oder einem Computer passiert. Außerdem müssen mindestens 10 Personen diese Nachrichten für längere Zeit sehen können. Und es muss so arg sein, dass es nachvollziehbar ist, dass sich jemand deshalb aus dem Internet zurückzieht. Das kann sein, dass man einen Facebook-Account löscht oder keine Kommentare mehr schreibt.
Mit den Änderungen von 2021 ist die Regelung dazu strenger geworden: Es kann schon Cyber-Mobbing sein, wenn eine Person nur einmal ein Nacktbild veröffentlicht.
Auch die Regelungen zur Verhetzung sind strenger.
Eine Verhetzung ist zum Beispiel eine starke Beschimpfung gegen eine oder mehrere Personen wegen
- „Rasse“ (das Wort steht unter Anführungszeichen, weil die Einteilung von Menschen in „Rassen“ zur Verfolgung von bestimmten Gruppen von Menschen führt, das ist Rassismus).
- Hautfarbe,
- Sprache,
- Religion oder Weltanschauung,
- Staatsangehörigkeit,
- Herkunft,
- Geschlecht,
- Behinderung,
- Alter oder
- sexueller Ausrichtung.
Früher konnte man verhetzende Beschimpfungen nur gegen Gruppen anzeigen.
Eine Verhetzung kann auch sein, dass man gegen eine Gruppe oder einen Menschen zu Gewalt auffordert oder zu Hass aufruft. Es ist aber nur dann eine Verhetzung, wenn das wegen eines Merkmals passiert, das oben in der Liste steht (zum Beispiel: Hautfarbe, Geschlecht, Behinderung)
Es gibt ein neues Verbot zu unerlaubten Bildern des Intim-Bereichs
Mit den neuen Regelungen ist es verboten, Bilder des nackten Intim-Bereichs (zum Beispiel Brüste oder Po) und Bilder des Intim-Bereichs mit Unterwäsche zu machen. Und es ist verboten, diese Bilder zu verbreiten, also, dass sie andere Personen sehen.
Das steht in Paragraf 120a Strafgesetz-Buch.
Prozess-Begleitung ist mit den neuen Regelungen öfter möglich.
Prozess-Begleitung heißt, dass Mitarbeitende einer Beratungs-Stelle das Opfer unterstützen.
Die Mitarbeiterin* oder der Mitarbeiter* unterstützt von der Anzeige bis zum Gerichts-Urteil.
Diese Begleitung kann es nun auch bei Straftaten gegen die Ehre im Internet geben. Eine Straftat gegen die Ehre ist zum Beispiel eine Beleidigung.
Auch für andere Straftaten gibt es eine Prozess-Begleitung, zum Beispiel bei Stalking.
Stalking heißt, eine Person verfolgt eine andere Person. Sie schreibt ihr zum Beispiel die ganze Zeit Nachrichten oder ruft sie immer wieder an, obwohl diese Person das nicht möchte.
Es gibt die psychosoziale Prozess-Begleitung und die juristische Prozessbegleitung.
Psychosoziale Prozess-Begleitung:
Eine Person unterstützt das Opfer, sie hilft dem Opfer beim Aufarbeiten von dem, was passiert ist. Das Opfer kann mit der Person darüber reden, wie es ihm gerade geht und was bei der Polizei und bei Gericht passieren wird.
Die Person begleitet das Opfer zu den Terminen.
Juristische Prozess-Begleitung:
Eine Anwältin* oder ein Anwalt* hilft dem Opfer, dass es seine Rechte durchsetzen kann, zum Beispiel Schaden-Ersatz.
Es gibt noch viele andere Änderungen in den Regelungen.
3. Was ist Hass im Netz und was sind Hass-Postings?
Im Gesetz gibt es keine Erklärungen, was Hass im Netz und Hass-Postings sind.
Das Gesetz verbietet nicht das Gefühl Hass selbst. Die Täterin* oder der Täter* muss auch selbst keinen Hass spüren, wenn sie* oder er* die Tat begeht.
Verboten kann nur das Verhalten nach außen sein.
Es gibt viele verschiedene Erklärungen, was Hass im Netz ist. Es geht um Taten im Internet, die andere Menschen schlecht machen sollen. Es kann sein, dass die Täterin* oder der Täter* Vorurteile hat. Das bedeutet, sie* oder er* hat eine Meinung über andere Menschen, ohne etwas über diese Menschen zu wissen.
Hass-Postings sind Veröffentlichungen im Internet, die
- andere Personen schlecht machen sollen
- Stimmung gegen andere Menschen oder Gruppen machen sollen.
Es gibt Hass im Netz der verboten ist und es gibt Hass im Netz, der erlaubt ist. Auch wenn er erlaubt ist, kann er verletzen und schlecht für Menschen und die Gesellschaft sein.
Es ist sehr wichtig, dass gegen Hass im Netz nicht nur mit dem Strafrecht vorgegangen wird.
Das Strafrecht regelt, welche Handlungen verboten sind.
Es ist wichtig, dass die Gesellschaft, also möglichst viele Menschen wissen, was Hass im Netz ist, dass er verletzend ist, und sie etwas dagegen machen können.
4. Was kostet es, wenn ich bei Gericht gegen Hass im Netz vorgehen will?
Das kommt darauf an, ob der Fall nach Strafrecht oder Zivilrecht bearbeitet wird.
Strafrecht
Strafrecht heißt, dass bestimmte Handlungen verboten und strafbar sind. Zum Beispiel Mord oder Diebstahl.
Eine Täterin* oder ein Täter* kommt vor Gericht, und eine Richterin* oder ein Richter* entscheidet, ob sie* oder er* eine Strafe bezahlen muss oder in ein Gefängnis muss.
Diese verbotenen Handlungen nennt man auch Delikte. Es gibt verschiedene Arten von Delikten.
Bei Delikten, die die Staatsanwaltschaft anklagt, musst Du nichts bezahlen.
Delikte, die die Staatsanwaltschaft nicht selbst anklagt, heißen Privat-Anklage-Delikte.
Bei diesen Delikten kann es sein, dass Kosten entstehen, wenn die Täterin* oder der Täter* nicht verurteilt wird.
Aber hier gibt es eine Änderung durch die neuen Regelungen. Zum Beispiel müssen Privat-Anklägerinnen* und Privat-Ankläger* bei einer üblen Nachrede oder einer Beleidigung im Internet nichts bezahlen. Wenn Sie als Privat-Anklägerin *oder Privat-Ankläger* absichtlich etwas Falsches behauptet haben, musst Du allerdings trotzdem etwas bezahlen.
Wenn die Täterin* oder der Täter* freigesprochen wird, musst Du die Kosten für den Rechtsanwalt* oder die Rechtsanwältin* des Täters* oder der Täterin* zahlen.
Wenn Du eine juristische Prozess-Begleitung hast, musst Du für Deinen Anwalt* oder Deine Anwältin* nichts zahlen.
Zivilrecht
Im Zivilrecht geht es um die Rechts-Verhältnisse zwischen den Menschen. Das Zivilrecht heißt auch Privatrecht. Es regelt viele Dinge, die unser privates Leben betreffen. Zum Beispiel: Kauf-Verträge, Ehe-Schließungen, Testamente. Wir brauchen das Zivilrecht, wenn es zu Streit kommt: mit anderen Menschen oder mit Unternehmen.
Im Zivilrecht können hohe Kosten entstehen, zum Beispiel wenn man jemanden auf Schaden-Ersatz oder Unterlassung klagt.
Schaden-Ersatz heißt, dass Du Geld bekommst, weil Du einen Nachteil hattest. Einen Nachteil hast Du zum Beispiel, wenn jemand etwas zerstört, das Dir gehört und Du das der Person nicht erlaubt hast.
Unterlassung heißt, dass die andere Person etwas nicht mehr machen darf.
Wenn Du eine Rechtschutz-Versicherung hast, frag schon davor nach, ob die Versicherung diese Kosten bezahlt.
Es gibt aber auch das Mandats-Verfahren. Der Plan war, dass dieses Verfahren nicht zu teuer ist. Wie viel es kostet, hängt davon ab, was die andere Person macht. Man weiß daher leider am Anfang nicht, wie viel es kosten wird.
5. Wie läuft ein Mandats-Verfahren ab?
Im Mandats-Verfahren kannst Du unter Umständen günstig und schnell eine Unterlassungs-Entscheidung bekommen.
In diesem Fall heißt das, dass die Täterin* oder der Täter* das Hass-Posting löschen muss und auch nicht mehr veröffentlichen darf.
Du brauchst für das Mandats-Verfahren keine Anwältin* oder keinen Anwalt*, aber natürlich ist es mit einer Anwältin* oder einem Anwalt* einfacher für Dich.
Du musst eine Klage und einen Antrag auf Unterlassung stellen. Dafür gibt es ein Formular. Du kannst das Formular mit der Post schicken oder elektronisch schicken.
Du musst das Formular aber nicht verwenden. Du musst nicht alle Felder ausfüllen.
Oder Du gehst am Amtstag zum Gericht und erzählst alles mündlich. Jedes Gericht hat einen Amtstag in der Woche. An diesem Tag kannst Du hingehen und mit einer Juristin* oder einem Juristen* sprechen. Am besten ist es, Du machst einen Termin für den Amtstag aus.
Bring unbedingt einen Screenshot vom Posting als Beweis mit! Das ist ein Foto von der Seite im Internet. Auf dem Foto muss auch das Posting sein.
Du musst 107 Euro bezahlen (Stand Juni 2023).
Wenn das Gericht alles auch so sieht wie Du, bekommt die Täterin* oder der Täter* ein Schreiben vom Gericht. Dieses Schreiben heißt Unterlassungs-Auftrag.
Die Täterin* oder der Täter* hat 14 Tage Zeit. Wenn die Täterin* oder der Täter* nichts dagegen macht, muss er oder sie das Hass-Posting löschen. Du kannst dann auch das Geld von ihm* oder ihr* zurückverlangen. Wenn die Täterin* oder der Täter* kein Geld hat, bekommst Du Dein Geld aber nicht zurück.
Wenn die Täterin* oder der Täter* etwas einwendet, also damit nicht einverstanden ist, beginnt ein ordentliches Verfahren. Das kann länger dauern und teuer werden.
Bei besonders schweren Fällen kannst Du beantragen, dass das Hass-Posting vorläufig gelöscht wird. In dem Fall muss die Gegnerin* oder der Gegner* die Inhalte sofort löschen, egal ob sie* oder er* Einwendungen erhebt oder wie das Verfahren ausgeht.
6. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich betroffen bin?
Es gibt mehrere Beratungs-Einrichtungen, die helfen können.
Zum Beispiel:
- Beratungs-Stelle gegen Hass im Netz von ZARA
- Internet-Ombudsstelle
- Weisser Ring – Verbrechens-Opfer-Hilfe
- Bei Stalking:
Gewaltschutz-Zentren - Hilfe für Kinder und Jugendliche:
Es gibt auch Melde-Stellen:
- Ban Hate App
- Dokumentations- und Beratungsstelle Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus (Dokustelle)
- Antisemitismus-Meldestelle
- Meldestelle NS-Wiederbetätigung: ns-meldestelle@dsn.gv.at
- Bei Kindes-Missbrauch:
stopline.at
Kinder-Pornografie und Sex-Tourismus mit Kindern
Wenn Du eine Anzeige aufgeben willst, musst Du zur Polizei gehen.
7. Wie finde ich heraus, wer etwas gepostet hat?
Das ist eine sehr wichtige Frage, wenn man etwas gegen ein Posting machen möchte.
Nicht immer ist die Person bekannt, die etwas gepostet hat. Das kann auch dann sein, wenn die Person nicht ihren richtigen Namen verwendet.
In manchen Situationen müssten Host-Provider den Behörden Informationen geben, wenn die Behörde zum Beispiel wissen will, wer eine Nutzerin* oder ein Nutzer* ist.
Ein Host-Provider bietet vor allem Plattformen im Internet an, auf welchen die Nutzerinnen* und Nutzer* etwas hochladen können. Das sind zum Beispiel YouTube oder Instagram.
Wenn der Host-Provider aus Österreich ist, muss er nicht nur Behörden Informationen geben. Wenn es wichtig und notwendig ist, können auch betroffene Einzelpersonen Informationen verlangen, wer etwas veröffentlicht hat.
Dazu musst Du einen Antrag am Handels-Gericht stellen und 87 Euro (Stand Juni 2023) bezahlen.
Neben dieser Klage-Möglichkeit gegen Host-Provider gibt es bei manchen Straftaten noch eine andere Möglichkeit: Du kannst bei manchen Straftaten einen Antrag auf Ausforschung der Nutzerin oder des Nutzers beim Landesgericht für Strafsachen stellen. Die Behörden können dann versuchen, die Nutzerin* oder der Nutzer* zu finden.
Manchmal kannst Du beim Gemeindeamt oder beim Magistrat nachfragen, wer die Nutzerin* oder der Nutzer* ist. Dort gibt es das Zentrale Melde-Register.
Dazu braucht die Behörde aber mindestens 2 Daten, wie zum Beispiel die
Melde-Adresse und das Geburtsdatum von der Nutzerin oder dem Nutzer. Das kostet zwischen 3,30 Euro und 14,30 Euro (Stand Juni 2023).
Schau Dir auch die Fotos der Nutzerin* oder des Nutzers* genau an. Auf den Fotos, die die Nutzerin* oder der Nutzer* postet, kann es Hinweise auf sie* oder ihn* geben.
Zum Beispiel, wenn sie* oder er* ein Foto vor einem Auto macht und man die Nummern-Tafel sehen kann.
8. Erfährt die Täterin* oder der Täter* in einem Verfahren meine Adresse?
Wenn Du Opfer einer Straftat bist, sagst Du als Zeugin* oder Zeuge* aus, was passiert ist.
Wenn Du als Zeugin* oder Zeuge* aussagst, musst Du Daten angeben, zum Beispiel:
- Name
- Geburts-Ort
- Geburts-Datum
Du musst eine Adresse angeben, an die das Gericht Ihre Ladung schicken kann. Das muss nicht Deine Wohnadresse sein.
Diese Daten stehen im Akt. In einem Akt steht alles, was für ein Verfahren wichtig ist. Es kann sein, dass die Täterin* oder der Täter* Teile aus dem Akt sieht.
Jede Person kann durch eine Nachfrage im Zentralen Melderegister Ihre Wohnadresse herausfinden, wenn sie Deinen Namen und Dein Geburtsdatum weiß.
Im Zentralen Melderegister stehen die Daten von den Personen, die in Österreich wohnen.
Wenn Du nicht willst, dass jemand Deine Daten sieht, kannst Du eine Melde-Sperre beantragen. Das geht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das steht in Paragraf 18 Absatz 2 Melde-Gesetz.
9. Erfährt die Täterin oder der Täter andere Daten von mir?
Die Zeugin* oder der Zeuge* können eine anonyme Aussage machen.
Anonym heißt, dass du oder er ihre* oder seine* Daten nicht angeben muss.
Das kann dann sein, wenn durch die Angabe eine ernste Gefahr für die Zeugin* oder den Zeugen* oder eine andere Person .
Das steht in Paragraf 162 Strafprozess-Ordnung.
Wann kann es zum Beispiel eine anonyme Aussage geben?
- Eine Person hat versucht, eine Zeugin* oder einen Zeugen* einzuschüchtern.
- Die beschuldigte Person hat Kontakte zur organisierten Kriminalität.
Organisierte Kriminalität sind Gruppen, die gemeinsam eine Tat planen und Verbrechen begehen.
In diesen Fällen bleibt die Zeugin* oder der Zeuge* auch gegenüber den Behörden anonym.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass die Behörden die Daten zwar bekommen, aber sie der beschuldigten Person nicht geben dürfen.
Das steht in Paragraf 51 Strafprozess-Ordnung.
Wenn Du eine Rechtschutz-Versicherung haben, frag nach, ob die Versicherung diese Kosten bezahlt.
10. Musst Du bei einem Verfahren mit der Täterin* oder dem Täter* zusammentreffen?
Nicht unbedingt.
Es gibt für bestimmte Fälle die schonende Vernehmung. Das steht in den Paragrafen 165 Absatz 3 und 4 Strafprozess-Ordnung und Paragraf 250 Absatz 3 Strafprozess-Ordnung.
Bei besonders schutzwürdigen Opfern kümmern sich die Behörden darum, dass sie nicht mit der Täterin* oder dem Täter* zusammentreffen. Zum Beispiel bei minderjährigen Zeuginnen* und Zeugen*, die durch die Tat in ihrer Geschlechts-Sphäre verletzt wurden.
Minderjährige sind Kinder unter 18 Jahren. In der Geschlechts-Sphäre verletzt heißt zum Beispiel, dass das Opfer aufgefordert wird, Bilder von seinen* oder ihren* Geschlechtsteilen zu schicken,
Die Staatsanwaltschaft oder die Zeugin* oder der Zeuge* kann auch beantragen, dass die Zeugin* oder der Zeuge* bei der Vernehmung nicht auf die Täterin* oder den Täter* trifft.